Familienstiftungen · Poznań und ganz Polen

Die Familienstiftung von A bis Z.

Ich entwerfe die Struktur, verfasse die Satzung, führe die Eintragung beim Registergericht durch und betreue die Stiftung nach der Eintragung. Meine erste Familienstiftung habe ich im September 2023 eingetragen, vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die von mir betreuten Stiftungen verwalten heute Vermögen von über 238 Mio. PLN.

Seit
September 2023die erste von mir eingetragene Familienstiftung
Betreutes Vermögen
Über 238 Mio. PLNin den von mir betreuten Familienstiftungen
Register
Bezirksgericht Piotrków Trybunalskidas einzige Registergericht für ganz Polen

Wozu eine Familienstiftung

Nachfolge heißt, Wissen, Macht und Eigentum zu übergeben. Die Stiftung ordnet das Dritte.

Unternehmen, Immobilien und Anteile gehören der Stiftung, und der Stifter legt in der Satzung fest, wer wann und zu welchen Bedingungen vom Vermögen profitiert. Eine Stiftung kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person errichten, auch mehrere Personen gemeinsam, unabhängig von Größe und Branche des Unternehmens.

Ruhestand des Stifters

Der Unternehmer zieht sich aus dem Tagesgeschäft zurück, ohne Einkommen zu verlieren. Die Satzung garantiert ihm Leistungen aus der Stiftung.

Absicherung der Familie

Ehepartner, Kinder und Enkel erhalten Leistungen nach vorab festgelegten Regeln, unabhängig davon, wer das Unternehmen gerade führt.

Geschäft und Familie getrennt

Über das Unternehmen entscheidet der Vorstand der Stiftung, Familienangelegenheiten regelt die Versammlung der Begünstigten. Keines blockiert das andere.

Vermögen in einer Hand

Anteile und Aktien fallen nicht in den Nachlass und werden nicht unter den Erben aufgeteilt. Das Stiftungsvermögen haftet nicht für Schulden der Begünstigten.

Vermögensaufbau

Die Stiftung hält Beteiligungen, vermietet Immobilien, kauft Wertpapiere, vergibt Darlehen. Die Erträge daraus sind bis zur Ausschüttung von der Körperschaftsteuer befreit.

Kontinuität über Generationen

Das Unternehmen hat einen einzigen, stabilen Eigentümer, und die Nachfolgeregeln sind für Jahrzehnte festgeschrieben, nicht für eine Generation.

Nachfolge in sieben Schritten

Die Familienstiftung ist der letzte Schritt der Nachfolge, nicht der erste.

Eine Stiftung zu errichten ist sinnvoll, wenn Vermögen und Familie dafür bereit sind. Deshalb gehe ich in der Nachfolgeplanung mit dem Mandanten sieben Etappen durch und errichte die Stiftung am Ende, wenn klar ist, wozu und wem sie dienen soll.

  1. Nachfolgeplan

    Je früher, desto besser für das Unternehmen: Zeitplan, Rollen und Ziele für Generationen.

  2. Vermögensprüfung und Restrukturierung

    Prüfung des Vermögens und der Gesellschaftsstruktur, bevor sie an die Nachfolger übergehen.

  3. Auswahl der Nachfolger

    Aus der Familie oder von außen, mit Vorbereitung auf die Rolle im Unternehmen. Fehlen natürliche Nachfolger: Verkauf, Buy-out, Kapitalpartner oder Beibehaltung des Eigentums.

  4. Mediation in der Familie

    Die Regeln vereinbaren, bevor ein Streit entsteht, oft in Form einer Familienverfassung.

  5. Erbrechtliche Fragen

    Erbfolge, Pflichtteil und Testamente ordnen.

  6. Steuern und Finanzen

    Verschuldung, Finanzierung und steuerliche Folgen der Unternehmensübergabe.

  7. Errichtung der Familienstiftung

    Satzung, Organe, Vermögen und Eintragung. Sechs Schritte unten.

So läuft es ab

Sechs Schritte vom ersten Gespräch bis zur arbeitenden Stiftung.

Auf den Behördenseiten sind es fünf Punkte: Erklärung vor dem Notar, Satzung, Gründungsfonds, Organe, Eintragung im Register. In der Praxis verbirgt jeder davon Entscheidungen, die die Familie über Jahrzehnte begleiten.

Ich führe den gesamten Prozess. Der Stifter trifft die Entscheidungen, den Rest übernehme ich.

  1. Entwurf der Struktur

    Ich kläre, wer Stifter wird, wer Begünstigter ist und welches Vermögen in die Stiftung fließt. Ich prüfe die steuerlichen Folgen, die Auswirkungen auf den Pflichtteil und das Verhältnis zu bestehenden Gesellschaften und ehelichen Güterständen.

  2. Satzung und Geschäftsordnungen

    Ich schreibe eine auf die Familie zugeschnittene Satzung und kein Muster aus dem Internet: Leistungen und Auszahlungsbedingungen, Zusammensetzung und Befugnisse von Vorstand, Versammlung der Begünstigten und Aufsichtsrat, Regeln für Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung. Die Satzung bedarf der notariellen Form. Dazu kommen Geschäftsordnungen der Organe und die Liste der Begünstigten.

  3. Gründungsurkunde beim Notar

    Der Stifter gibt die Erklärung über die Errichtung der Stiftung in notarieller Urkunde oder im Testament ab; eine testamentarisch errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben. Von diesem Moment an besteht eine Familienstiftung in Gründung.

    Der Gründungsfonds von mindestens 100 000 PLN wird vor der Eintragung eingebracht, bei einer testamentarischen Stiftung innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung. Ich erstelle das schriftliche Verzeichnis des eingebrachten Vermögens.

  4. Organe und Eintragungsantrag

    Der Stifter bestellt den Vorstand und, wenn Gesetz oder Satzung es verlangen, einen Aufsichtsrat. Ich beschaffe die Führungszeugnisse der Organmitglieder und reiche die Anmeldung beim Register der Familienstiftungen am Bezirksgericht Piotrków Trybunalski ein; bei einer testamentarischen Stiftung unterschreiben alle Vorstandsmitglieder. Ich beantworte Rückfragen des Gerichts, damit die Eintragung ohne Rückgabe des Antrags erfolgt.

  5. Eintragung und Start

    Mit der Eintragung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Ich besorge Steuer- und Statistiknummer (NIP und REGON), die Meldung an das Zentralregister der wirtschaftlich Berechtigten, das Bankkonto und die Einbringung des übrigen Vermögens: Anteile, Aktien, Immobilien.

  6. Laufende Betreuung

    Sitzungen und Beschlüsse der Organe, Ausschüttungen, Vermögensverzeichnis, Änderungen der Satzung und des Kreises der Begünstigten, Berichte und die Pflichtprüfung. Eine Stiftung arbeitet über Jahre, die Betreuung endet also nicht mit der Eintragung.

Was die Satzung regelt

Die Satzung ist die Verfassung der Familie. Einmal geschrieben, wirkt sie über Generationen.

Der Stifter hat weiten Spielraum, wie die Stiftung arbeitet und wozu sie dient. Das Gesetz verlangt, dass die Satzung einige Fragen regelt; wie sie es tut, entscheidet darüber, ob die Stiftung in zwanzig Jahren noch so arbeitet, wie der Stifter es wollte.

Name, Sitz und Zwecke
Meistens: der ununterbrochene Betrieb des Unternehmens und der Lebensunterhalt der vom Stifter benannten Personen. Zwecke können auch wohltätig, kulturell oder wissenschaftlich sein, und die Satzung kann zum Beispiel Bildungsprogramme für künftige Nachfolger vorsehen.
Begünstigte
Wer Begünstigter ist, welche Leistungen er erhält und unter welchen Bedingungen: Alter, Abschluss einer Ausbildung, Arbeit im Familienunternehmen, Einhaltung der vom Stifter aufgestellten Regeln. Der Stifter kann den Kreis der Begünstigten und ihre Leistungen ohne Einschränkung ändern, auch ohne zeitliche.
Organe
Zusammensetzung, Amtszeit und Befugnisse von Vorstand und Versammlung der Begünstigten; ein Aufsichtsrat, der bei mehr als 25 Begünstigten Pflicht ist und sonst nach Bedarf eingerichtet wird.
Vermögen
Höhe des Gründungsfonds, Regeln für die Einbringung weiteren Vermögens und die Grenzen dessen, was die Stiftung im Rahmen der zulässigen Tätigkeit damit tun darf.
Satzungsänderungen
Wer die Satzung zu Lebzeiten des Stifters und nach seinem Tod in welchem Verfahren ändern darf; hier wird ein künftiger Familienstreit am häufigsten im Voraus entschieden.
Dauer und Auflösung
Die Stiftung besteht unbefristet oder für eine vom Stifter bestimmte Zeit. Die Satzung legt fest, wann sie aufgelöst wird und wem das Vermögen nach der Liquidation zufällt.

Stifter und Vermögen

Wer die Stiftung errichtet und was er einbringt.

Das Gesetz schließt den Katalog des Stiftungsvermögens nicht ab. Es beginnt mit dem Gründungsfonds und wächst durch Schenkungen und das, was die Stiftung selbst erwirtschaftet.

Stifter
Eine voll geschäftsfähige natürliche Person. Es kann mehrere Stifter geben; sie üben ihre Rechte gemeinsam aus, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Eine testamentarisch errichtete Stiftung hat nur einen Stifter. Die Stellung als Stifter ist nicht übertragbar.
Gründungsfonds
Mindestens 100 000 PLN: Geld, Immobilien, Anteile und Aktien oder andere Vermögensrechte, aufgeführt in einem schriftlichen Vermögensverzeichnis.
Weiteres Vermögen
Schenkungen des Stifters, seiner gesetzlichen Erben, seines Ehepartners und seiner Verwandten in gerader Linie sowie die Erträge der Stiftung selbst: Dividenden aus Tochtergesellschaften und Gewinne aus zulässiger Tätigkeit wie dem Umgang mit eigenem Vermögen, Vermietung, Darlehen, Beteiligungen an Gesellschaften, Wertpapieren oder einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Steuern in Kürze

Steuern fallen erst bei der Ausschüttung an.

Eine Familienstiftung ist im Rahmen der zulässigen Tätigkeit von der Körperschaftsteuer befreit: Halten von Anteilen und Aktien, Vermietung und Verpachtung, Wertpapierhandel, Darlehen an Gesellschaften und Begünstigte. 15 % Körperschaftsteuer zahlt sie erst bei der Ausschüttung von Leistungen oder der Übertragung des Vermögens nach der Auflösung.

Begünstigte aus der engsten Familie des Stifters zahlen auf die Leistungen keine Einkommensteuer, soweit sie dem von diesem Stifter eingebrachten Vermögen entsprechen. Entferntere Verwandte und Personen außerhalb der Familie zahlen eine pauschale Einkommensteuer. Die Einbringung von Vermögen in die Stiftung wird nicht besteuert.

Wie es bei einer konkreten Familie aussieht, hängt von den Begünstigten, der Art des Vermögens und den geplanten Ausschüttungen ab. Das rechne ich beim ersten Treffen durch.

Gebühren

Was die Errichtung selbst kostet.

Notar- und Gerichtsgebühren sind vorhersehbar und hängen vor allem vom Wert des Gründungsfonds ab. Nachfolgend ein Beispiel für einen Fonds von 100 000 PLN.

Notargebühr
Der Höchstsatz für ein Geschäft im Wert von 60 000 bis 1 000 000 PLN beträgt 1 010 PLN zuzüglich 0,4 % des 60 000 PLN übersteigenden Betrags, bei einem Fonds von 100 000 PLN also bis zu 1 170 PLN netto zuzüglich 23 % MwSt. und 6 PLN je Seite für Ausfertigungen. Beurkundet der Notar Gründungsurkunde und Satzung als zwei getrennte Urkunden, ist mit bis zu etwa 3 000 PLN zu rechnen. Ich stimme das vor der Unterzeichnung mit dem Notar ab.
Gerichtsgebühr
500 PLN für die Anmeldung der Stiftung beim Register der Familienstiftungen.
Führungszeugnisse
30 PLN je Person, die in den Vorstand oder Aufsichtsrat einziehen soll.
Stempelgebühr
17 PLN je Vollmacht, wenn der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
Honorar
Wird nach dem ersten Gespräch vereinbart, wenn ich Familienstruktur, Vermögen und Arbeitsumfang kenne.

Kontakt

Sprechen wir über Ihre Familie und Ihr Vermögen.

Termine in meiner Kanzlei in Poznań nach Vereinbarung. Ich errichte Stiftungen für Familien aus ganz Polen.

Adresse Pawłowski Partners, ul. Litewska 3/2, 60-605 Poznań, Polen